
Für Botox gibts nix!
Im Rahmen meiner Unterhaltsberechnungen bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kommt man irgendwann mit der Unterhaltsquote nicht weiter, sondern muß den konkreten Verbrauch der Eheleute in der Zeit der Ehe untersuchen und darlegen um dann dem Gericht zu erklären, warum die Ehefrau auch nach der Scheidung einen Unterhaltsbedarf von zB über 4800 € monatlich hat.
Dabei muß die Frau jeweils dem Gericht beweisen, dass das gesamte Einkommen ( mindestens 11.000€ monatlich) für Konsum jeglicher Art ausgegeben - und nicht etwa verspart- worden ist.
Nach dem revolutionierenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.09.2019 (AZ: XII ZB 25/19) ist zwar - zumindest nach dem BGH - nicht mehr die konkrete Bedarfsberechnung erforderlich, allerdings sehen das viele Familienrichter noch anders und lassen einen erstmal vorturnen, was den Anwalt nicht zur zum Grübeln, sondern auch die Partei ins Schwitzen bringt.
Lebt man glücklich mit seinem Mann als Arztgattin im Haus mit Pool, Porsche Cayenne und regelmäßigen Besuchen nicht nur bei Prada, Dior und der Schönheitsklinik, denkt man meist gar nicht daran, Belege zu sammeln über seine privaten Ausgaben. Was ja auch nur buchhalterisch wichtig, ansonsten aber auch eher langweilig ist.
Alles läuft frei nach dem Motto "all-you-can-shop" über die schwarze Kreditkate des Dottore, der selbstverständlich auch sämtliche Abrechnungen nicht nur alleine bezahlt, sondern auch alleine erhält. Ist ja kein Problem,
Muss man dann aber den tatsächlichen Verbrauch in der Ehe vor einem deutschen Amtsrichter darlegen und beweisen, steht man plötzlich ziemlich hilflos dar.
Insoweit sind Kundenkarten und Kundenkonten in Boutiquen und bei Douglas zwar datenschutzrechtlich bedenklich, aber nach einer Trennung vom gutsituierten Ehemann geradezu Geld wert. Oder halt ganz klassisch mal die Rechnungen in einen Karton legen.
Hat man immer und gern im Ausland geshoppt oder in wechselnden Boutiquen, erschwert sich die Beweislast ungemein. Dann hilft im Ernstfall nur das Fotografieren des eigenen Ankleidezimmers mit sämtlichen Etiketten, Markentaschen und der Louboutin-Sammlung.
Gleiches gilt im Badezimmer und im Schmuckkästchen, was aber schon irgendwie erniedrigend und bloßstellend ist.
Genauso interessant, wie auch erschreckend ist jedoch die Auffassung des BGH zu Botox und sonstigen Instandhaltungsmaßnahmen, die heutzutage an der Tagesordnung sind:
Der monatliche Bedarf einer Frau für Kosmetik wird in Höhe von 105 € als ausreichend geachtet. 105 €! Dafür kann man sich gerade 1 Creme oder 2 Lippenstifte bei Douglas kaufen. Von Foundation, Rouge, Wimpernserum, Puder oder einer Creme von MBR ist da gar nicht von die Rede ( BGH, Urteil vom 18.01.2012; AZ: XII ZR 178/09).
Nägel, Lashes oder sonstigen Grundbedarf hat der böse BGH gar nicht auf dem Schirm.
Da hat man aber noch Glück: Nach Urteil des OLG Karlsruhe ( AZ: 5 UF 5/08) kann man als in der Verhandlung optisch als sehr gepflegte Frau erkannt auch mit 40 € für Körperpflege (also auch mit Duschgel, Zahnpasta, Shampoo ,Bodylotion, etc) prima auskommen.
Als ausgeschiedene Unternehmersgattin billigt einem der BGH aber wenigstens noch für die Kosten zukünftiger Schönheitsoperationen zu: man darf pro Jahr zumindest einen Betrag von 800 € als Sonderbedarf für Rücklagen zukünftiger Schönheitsoperationen geltend machen. Mehr gibts aber nicht, weil sich eine feste Zeitspanne für bestimmte Maßnahmen (Fettabsaugen an Oberschenkeln und Bauch, Brüste, etc.) nicht im voraus bestimmen und den Zeitpunkt, wann diese wieder erforderlich sind, nicht festlegen lässt. (BGH Urteil vom 15.2.2006; AZ: XII ZR 4/04).
Allerdings gibt es auch Urteile anderer Gerichte mit der Argumentation, dass auch diese Kosten nach Scheidung nicht mehr zu zahlen sind , da man ja nicht mehr für den Mann repräsentieren müsse (und es somit wohl egal ist, wie man dann aussieht).
Wisst Ihr Bescheid!
Solange keine Frauen in den Obergerichten sitzen, wird's wohl auch noch länger so bleiben...
Kommentar schreiben