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Unterhalt und Anlage U

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterhalt und Anlage U : So können Sie bei der Steuererklärung Geld sparen!

 

Immer wenn ein neues Jahr beginnt, kriegen die meisten Menschen schon das kalte Grauen, da man sich mit der Steuererklärung für das vergangene Jahr auseinandersetzen muss. Was meistens nicht so ganz beglückend ist. Und nur von ganz buchhalterisch begabten Menschen gern gemacht wird.


Dabei gibt es jedoch auch unterhaltsrechtliche Motivationshilfen, um wirklich Geld zu sparen : die Anlage U.

 

Wer für seinen getrennten oder geschiedenen Ehegatten aufgrund eines gerichtlichen Titels oder aus purer Anständigkeit Unterhalt zahlt, ist erstmal gestraft.

Im Rahmen der Steuererklärung kann man diese Unterhaltszahlungen dann aber bis zu einem Betrag von 13.805 € pro Jahr als Sonderausgabe (ab dem Jahr der Trennung) oder als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der begrenzten Realsplittings (ab dem Folgejahr) absetzen. Das heißt, der Gesetzgeber erkennt eine monatliche Unterhaltszahlung von 1150 € an Ihren Ex als abzugsfähig an.

Und das geht so:

Der/die Ex, die monatlichen Unterhalt von Ihnen erhalten haben, sind verpflichtet, Ihnen auf dem Formblatt "Anlage U" zu bestätigen, das sie genau den Betrag X von Ihnen als Unterhalt entgegengenommen haben. Verträgt man sich auch nach der Trennung gut, ist das auch kein Problem.

In allen anderen Fällen empfiehlt sich aber, den gezahlten Betrag schon direkt selbst auszurechnen und einzutragen, so dass Ex nur noch unterschreiben muss, da sonst ein paar Tausend Euro ''vergessen'' werden und Sie nicht nur Theater mit Ex haben, sondern auch nochmal zum Finanzamt laufen müssen, um sich ein neues Formblatt Anlage U zu holen, weil man das alte nicht mehr benutzen kann. Was einfach nur nervenaufreibend und unnötig ist.

Diese Anlage U können sie dann zusammen mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt abgeben und erhalten die Steuerbegünstigung bis zu den gezahlten 13.805 €.

Da nichts auf dieser Welt jedoch ohne Makel ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihrem Ex die steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die Ihr Expartner durch diese Vorgehensweise hat.


Das ist aber meist nicht so schlimm, da der Expartner, der unterhaltsberechtigt ist, meistens nicht so viel verdient wie Sie und daher auch die Steuerlast deutlich geringer ist. Es ist also immer ein Geschäft!

 

Will Ex nicht, kann man diesen Anspruch natürlich auch gerichtlich durchsetzen und kriegt dann die Unterschrift.

Sparen Sie also ab sofort Geld mit der Anlage U. Geht aber nur bei

(Ex-)Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, nicht bei den Kindern für die Sie  Unterhalt zahlen.

In diesem Sinne : Happy new Year !